Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die iWelt AG, Würzburg (im folgenden iWelt) erbringt ihre Dienste gegenüber ihren Vertragspartnern (im folgenden Kunde) ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten – soweit der Kunde Vollkaufmann ist – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der erstmaligen Nutzung der iWelt-Dienste gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Bezugnahme auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn iWelt diese dem Kunden ausdrücklich bestätigt.
(3) Die Angestellten sowie sonstige Mitarbeiter der iWelt sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.
(4) iWelt ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der jeweiligen Leistungsbeschreibungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderungen werden entsprechend der Ankündigung wirksam, wenn der Kunde ihnen nicht binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, widerspricht. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Der Vertrag über die Nutzung von iWelt-Diensten kommt durch Unterschrift beider Vertragspartner oder durch einen schriftlichen Kundenauftrag und seiner Annahme seitens iWelt durch Gegenzeichnung oder Bestätigung zustande.
(2) Soweit iWelt sich zur Erbringung der von ihr angebotenen Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden. Ferner besteht zwischen den jeweiligen Kunden von iWelt kein allein durch die gemeinsame Nutzung der Dienste begründbares Vertragsverhältnis.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem Vertrag oder aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung der iWelt sowie den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Auftragsbestätigung.
(2) Die Leistungsbeschreibung sowie sonstige vertragsergänzende Unterlagen liegen am Sitz der iWelt zur Einsicht bereit. Sie können ferner bei iWelt kostenlos als schriftliches Dokument angefordert und – soweit verfügbar – auf elektronischem Wege abgerufen werden.
(3) iWelt bedient sich u.a. zur Erbringung seiner Leistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Übertragungswege von Leitungsgebern (z.B. Deutsche Telekom AG). Die Wahl der Leitungsgeber steht iWelt frei.
(5) iWelt bleibt das Recht vorbehalten, Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen. Das Recht zur Leistungsänderung steht iWelt insbesondere dann zu, wenn diese Änderung handelsüblich oder iWelt hierzu, durch Änderung der Gesetzeslage oder durch die Rechtsprechung, verpflichtet ist. Die Interessen des Kunden werden stets angemessen berücksichtigt.
(6) Die Änderung von für den Betrieb des oder die Teilnahme im INTERNET verwendeter Normen, Adressen oder anderer technischer Standards hat keinen Einfluss auf den jeweiligen Vertrag, sofern die Änderungen nicht willkürlich von iWelt veranlasst werden.
(7) Soweit iWelt über den vertraglichen Inhalt hinaus für den Kunden freiwillige, unentgeltliche Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich aus der Einstellung nicht.
§ 4 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die iWelt-Dienste sachgerecht zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet,
(a) die vereinbarten Entgelte entsprechend der jeweils gültigen allgemeinen Tarifliste zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer, gegebenenfalls in Verbindung mit der dem Kunden überlassenen individuellen Tarifliste, fristgerecht zu zahlen.
(b) iWelt unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB) über Änderungen der vertraglichen Grundlagen zu informieren. Dies gilt gleichfalls für Veränderungen in sämtlichen tarifrelevanten Sachverhalten;
(c) iWelt die Installation technischer Einrichtungen zu ermöglichen, wenn und soweit dies für die Nutzung der iWelt-Dienste erforderlich ist und Installationen nicht durch den Kunden selbst vorgenommen werden; ferner die elektrische Energie für die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung sowie den ggf. erforderlichen Potentialausgleich einschließlich zugehöriger Erdung auf eigene Kosten bereitzustellen;
(d) iWelt – soweit erforderlich – zur alleinigen Abgabe von Erklärungen, Erteilung von Aufträgen und Weitergabe von Informationen, die für die Erfüllung dieses Vertrages erforderlich sind, zu bevollmächtigen;
(e) iWelt mitzuteilen, welche technische Ausstattung zur Teilnahme an den iWelt-Diensten verwendet wird und iWelt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner zu benennen, der zuständig und in der Lage ist, die im Rahmen der Bereitstellung der vertraglichen Leistung notwendigen Entscheidungen zu treffen;
(f) die Zugriffsmöglichkeiten auf iWelt-Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen im Internet zu unterlassen; dem Kunden ist es insbesondere untersagt: · Programme oder Dateien, die nur im Ausland, nicht aber in Deutschland Freeware, Shareware oder Public Domain sind, unter Missachtung der kommerziellen Nutzung in Deutschland anzubieten; · Programme oder Dateien anzubieten, die aufgrund ihrer lizenz- oder patentrechtlichen Situation nirgendwo oder nur außerhalb von Deutschland frei von Rechten Dritter sind; · Programme oder Dateien anzubieten, deren Inhalt in Deutschland strafrechtlich relevant ist (z.B. Gewaltverherrlichung, Pornographie, etc.); · Programme oder Dateien anzubieten, die in Deutschland Exportrestriktionen unterliegen und deshalb von Deutschland aus nicht weltweit angeboten werden dürfen, ohne dass Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass ein Zugriff außerhalb Deutschlands unmöglich ist; · Programm oder Dateien anzubieten, die nach den Exportbestimmungen des Herkunftslandes oder des Landes, in dem sie entstanden sind, nicht exportiert werden dürfen.
(g) selbständig für die Erfüllung bzw. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sowie die Erteilung behördlicher Erlaubnisse Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Teilnahme am Internet oder dem iWelt-Netz erforderlich sein sollten;
(h) den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit und des Datenschutzes Rechnung zu tragen sowie die anerkannte "Etikette" des Internets zu beachten;
(i) erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen
(Störungsmeldung) und nach Abgabe einer Störungsmeldung die der iWelt durch die Überprüfung der Einrichtungen entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, dass eine Störung im Verantwortungsbereich des Kunden vorlag;
(j) alle Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten am Übertragungsweg nur von iWelt oder einem von iWelt beauftragten Dritten ausführen zu lassen;
(k) iWelt binnen eines Monats · jede durch Erbfall oder sonstige Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Änderung in der Person des Kunden, · bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften, nichtrechtsfähigen Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Kundengemeinschaften das Hinzutreten oder Ausscheiden von Personen, · jede Änderung des Namens des Kunden oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen der iWelt geführt wird sowie jede Änderung der Anschrift schriftlich anzuzeigen;
(l) im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung von Mängeln und Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen.
(2) Verstößt der Kunde gegen die in Abs. 1 lit. (f) genannten Pflichten, ist iWelt sofort und in den übrigen Fällen mit Ausnahme von lit. (a) nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, ihre vertraglichen Leistungen sofort einzustellen und das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Für Verstöße gegen lit. (a) gilt § 9. Darüber hinaus gilt bei Verstößen gegen die in lit. (f) genannten Fällen folgendes: · Anstelle einer Kündigung des Vertrages ist iWelt auch dazu berechtigt, sofern technisch möglich, die Verbreitung der entsprechenden Programme und/oder Dateien zu unterbinden; eine Minderung des Entgelts kann der Kunde in diesen Fällen nicht geltend machen; · Vorstehende Rechte stehen iWelt insbesondere dann zu, wenn sie von Dritten auf Unterlassung und/oder Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
(3) iWelt kann des Weiteren das Zusammenwirken der Kunden untereinander in einer Benutzerordnung näher regeln. Für den Fall des Verstoßes gegen eine wesentliche Bestimmung dieser Benutzerordnung ist iWelt nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.
§ 5 Leistungsverzögerungen, Termine, Fristen, Abnahme
(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt gemäß § 11 und aufgrund von Ereignissen, die iWelt die Erbringung der geschuldeten Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von ihr oder ihren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht wurden hat iWelt auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. iWelt ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
(2) Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei volle Kalendertage, ist der Kunde berechtigt, bereits erbrachte Vorleistungen ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zu ihrer Beseitigung – jedoch längstens bis zum nächsten Kündigungstermin - entsprechend von iWelt zurückzufordern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn · der Kunde nicht mehr auf die iWelt-Infrastruktur zugreifen und dadurch die vertraglich vereinbarten Dienste nicht mehr nutzen kann, · die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner Dienste unmöglich wird, oder vergleichbare Beschränkungen vorliegen. iWelt kann die Rückzahlung durch Verrechnung mit und entsprechende Minderung der nächsten vertraglich geschuldeten Zahlungen des Kunden bewirken.
(3) Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von iWelt liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Ist der Leistungsausfall von iWelt oder deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten, so erfolgt eine Rückvergütung nur dann, wenn der Fehler grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde und der Ausfall für einen längeren Zeitraum als einen vollen Kalendertag angedauert hat.
(4) Die Bereitstellungsfristen verlängern sich unbeschadet der Rechte von iWelt wegen Verzugs des Kunden um den Zeitraum, in dem der Vertragspartner seinen Verpflichtungen gegenüber iWelt nicht nachkommt.
(5) Kommt der Kunde in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft, darf iWelt den ihr entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, verlangen.
(6) Kommt iWelt mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn iWelt eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält.
(7) Die Abnahme dokumentiert, dass die von iWelt erbrachte Leistung vertragsgemäß ist. Sobald iWelt die Leistung erbracht hat, zeigt sie dem Kunden schriftlich die Betriebsbereitschaft an und fordert ihn zur Abnahme auf. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der schriftlichen Anzeige der Betriebsbereitschaft der Kunde keine Mängel schriftlich angezeigt oder die Abnahme schriftlich verweigert hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige bzw. der Abnahmeverweigerung. iWelt wird den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens ausdrücklich hinweisen.
§ 6 Überlassung an Dritte
(1) Ohne vorherige schriftliche Erlaubnis von iWelt dürfen die iWelt-Dienste von Dritten weder direkt noch mittelbar genutzt werden. Hiervon ausgenommen ist die Nutzung durch im Geschäftsbetrieb des Kunden beschäftigte Personen.
(2) Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergeben sich daraus keine Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche.
(3) Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung der iWelt-Dienste durch Dritte entstanden sind.
§ 7 Preise
(1) Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Für jeden nicht eingelösten Wechsel, Scheck oder jede nicht eingelöste Lastschrift hat der Kunde – soweit dies von ihm zu vertreten ist – an iWelt die dadurch entstehenden Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von EUR 5,00 zu zahlen.
(3) Für gesondert vereinbarte Dienst- oder Werkleistungen von iWelt gelten – in Ermangelung ausdrücklich anderer Vereinbarung – die den Verträgen in der jeweils aktuellen Fassung beigefügten Tages- und/oder Stundensätze sowie Reise- und Spesenkosten. Sofern iWelt bei einem Anschluss aufgrund speziellen Kundenwunsch gesonderte Kosten entstehen, werden diese dem Kunden gesondert gemäß aktueller Preisliste bzw. Vereinbarung in Rechnung gestellt.
(4) iWelt behält sich bei im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu besorgenden Waren und Dienstleistungen die Berechnung des am Tage der Bestellung gültigen Preises vor.
(5) Erhöhen sich nach mehr als vier Monaten an Monopoldienstleister oder andere Dienste im Rahmen der Erfüllung des Vertragsverhältnisses zu zahlende Gebühren oder Entgelte, so ist iWelt unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist dazu berechtigt, die ihr dadurch entstehende Mehrbelastung an den Kunden weiter zu belasten. Sofern die hierdurch entstehenden Preise die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 20 % übersteigen, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen.
(6) Zölle, Mehrwertsteuer und sonstige mit der Einfuhr von Waren in einen europäischen oder außereuropäischen Staat im Zusammenhang stehenden Abgaben trägt der Kunde.
§ 8 Zahlungsbedingungen
(1) iWelt kann die Annahme von Schecks oder Wechseln ablehnen.
(2) Monatliche Entgelte sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen, ansonsten im Voraus. Die Entgelte werden mit Zugang der Rechnung fällig. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieses für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet.
(3) Jährliche Entgelte sind im Voraus zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig.
(4) Sonstige Entgelte sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig.
(5) Leitungs- und Kommunikationskosten (Telekom-Gebühren oder Gebühren anderer Leitungsanbieter) zwischen dem Kunden und dem Anschlusspunkt von iWelt sind – sofern nicht im Vertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – nicht Vertragsbestandteil und daher vom Kunden direkt an den Leitungsanbieter zu zahlen.
(6) Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen sind gegenüber iWelt schriftlich zu erheben. Rechnungen von iWelt gelten als vom Kunden genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang widersprochen wird. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. iWelt wird den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
§ 9 Zahlungsverzug
(1) Kommt der Kunde in Verzug, so kann iWelt die technische Einrichtung auf Kosten des Kunden sperren oder das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen und bei Verträgen mit Mindestmietzeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Entgelte zu zahlen und die Kosten der Wiederinbetriebnahme zu tragen.
(2) Bei Zahlungsverzug ist iWelt zudem berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 10 % über den Basiszinssatz der Europäischen Zentral Bank (EZB), mindestens aber 5 %, zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass iWelt im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche gleich welcher Art wegen Zahlungsverzuges behält sich iWelt vor.
§ 10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Gegen Forderungen von iWelt steht dem Kunden die Befugnis zur Aufrechnung nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem Vertrag mit iWelt zu.
§ 11 Höhere Gewalt
iWelt ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Leitungsgeber (z.B. Deutsche Telekom AG), auch wenn diese Umstände im Bereich von Unterauftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Subunternehmern oder bei von iWelt autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern auftreten.
§ 12 Haftungsbeschränkung
(1) iWelt haftet für solche Schäden voll, die von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Für leichte Fahrlässigkeit haftet iWelt nur, wenn es sich um die Verletzung einer Kardinalpflicht bzw. vertragswesentlichen Pflicht handelt. Gleiches gilt für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und dann, wenn sich iWelt zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bedient. Letzteren Falls bleibt iWelt der Entlastungsbeweis auch im Fall des grob fahrlässigen Handelns seiner Verrichtungsgehilfen vorbehalten.
(2) Die Haftung von iWelt ist bei fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht bzw. einer vertragswesentlichen Pflicht der Art nach auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens und der Höhe nach wie folgt beschränkt:
(a) Bei Personenschäden beträgt der Haftungshöchstbetrag EUR 125.000,- je Schadensereignis.
(b) Bei Sach- und sonstigen Schäden, insbesondere bei Ansprüchen wegen Betriebsunterbrechungsschäden, entgangenen Gewinn oder Verlust von Informationen und Daten, der u.a. durch die Umgehung des Passwortschutzes und gleichartiger Schutzvorrichtungen bzw. Sicherheitsvorkehrungen gegen unberechtigten Zugriff im Wege des "Hackens" oder Eingriff in den iWelt-Service ("Denial of Service Attacks") entstehen kann, beträgt der Haftungshöchstbetrag EUR 5.000,- je Schadensereignis. Ein Schadensereignis bezeichnet auch mehrere Schäden derselben Ursache oder Schäden aus Ursachen, die in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen, wobei es sich jedoch um eine einheitliche Einwirkung handeln muss.
(3) Soweit ein Schaden auf Ereignisse zurückzuführen ist, die im Bereich des Leitungsgebers liegen, gelten – soweit möglich – für die Haftung von iWelt gegenüber dem Kunden die gleichen Bestimmungen und insbesondere die gleichen Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse wie zwischen dem Leitungsgeber und iWelt (gemäß § 7 Abs. 2 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)).
(4) iWelt haftet gegenüber dem Kunden nicht dafür, dass die über ihre Kommunikations-Infrastruktur übermittelten Informationen Dritter aktuell und richtig sind. Ferner wird eine Haftung dafür, dass die von Dritten übermittelten und/oder gesendeten Daten frei von Rechten Dritter sind wie auch dafür, dass der Sender Daten und/oder andere Informationen rechtmäßig sendet, von iWelt nicht übernommen, es sei denn, iWelt unterlässt trotz Vorliegens konkreter Anhaltspunkte vorsätzlich oder grob fahrlässig eine mögliche und erforderliche Warnung bzw. Prüfung.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 13 Haftung des Kunden, Freistellung
(1) Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die iWelt und Dritten durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung von iWelt-Diensten oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt.
(2) Zu den Obliegenheiten des Kunden gehören insbesondere die jeweils aktuellen anerkannten Internet Richtlinien wie sie in Form der RFCs im Internet nachgeschlagen werden können und in Übereinstimmung mit den IP-Vergaberichtlinien des RIPE. Wenn ein Kunde gegen diese verstößt und nach schriftlicher Aufforderung durch iWelt dies nicht innerhalb von 14 Tagen unterlässt, ist iWelt zur fristlosen Kündigung berechtigt. Der entsprechende Dienst oder auch Teile davon können durch iWelt insbesondere in Missbrauchfällen sofort und ohne vorherige Benachrichtigung eingestellt werden. Dies gilt ebenfalls, wenn durch das Verhalten des Kunden andere Kunden beeinträchtigt werden oder der Betrieb des Backbone und seine Außenanbindungen gefährdet werden.
(3) Soweit iWelt durch Dritte wegen rechtswidriger Handlungen des Kunden - insbesondere im Bereich des Datenschutz-, Urheber- und Wettbewerbsrechts - in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Kunde, iWelt von allen denkbaren Ansprüchen freizustellen und die durch die Inanspruchnahme oder Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes entstandenen Kosten zu tragen.
§ 14 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Termin. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, beginnt die Vertragslaufzeit mit der Abnahme gemäß § 5 Abs. 7.
(2) Der Vertrag wird, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, für die Dauer von 6 Monaten fest abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch um jeweils weitere 3 Monate, wenn er nicht spätestens 1 Monate vor dem jeweiligen Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird.
(3) Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Kündigung bei der jeweils anderen Vertragspartei an die im Vertrag oder ausdrücklich anderweitig mitgeteilte Anschrift.
(4) Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn einer Partei aus Gründen, die die andere Partei zu vertreten hat, das weitere Festhalten am Vertrag unzumutbar ist und die andere Partei den jeweiligen Grund trotz und nach Abmahnung nicht unverzüglich beseitigt.
(5) Preisänderungen im Rahmen von an den Kunden weitergegebenen Gebührenänderungen und Gebührenanpassungen privatrechtlicher, öffentlich-rechtlicher oder anderer monopolistischer Dienste berechtigen nur unter den Voraussetzungen von § 7 Abs. 5 zur Kündigung des Vertrages.
§ 15 Zusätzliche Bestimmungen bei Warenlieferungen
(1) Die Preise für Waren verstehen sich, falls nicht abweichend vereinbart, einschließlich normaler Verpackung. Wünscht der Kunde die Zustellung durch iWelt, ist diese gesondert abzugelten.
(2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume von iWelt verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von iWelt unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Verzögerung des Versands auf Wunsch des Kunden.
(3) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von iWelt; die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für iWelt als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für iWelt. Erlischt das (Mit-)Eigentum von iWelt durch Verbindung oder Veräußerung, so gilt als vereinbart, dass die daraus resultierenden Ansprüche des Kunden – bei Verbindung wertanteilsmäßig – auf iWelt übergehen.
(4) iWelt ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Teillieferung oder Teilleistung für ihn nicht von Interesse ist.
(5) Die Haftung für Schäden, die durch den Einsatz von iWelt gelieferter oder installierter Hard- und Software verursacht werden, ist der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt.
§ 16 Zusätzliche Bestimmungen bei Projekten und Softwarelieferungen
(1) Soweit iWelt vertraglich die Gestaltung, Erstellung oder Wartung von Webpages übernommen hat, gilt folgendes: Der Kunde stellt iWelt das zur Erstellung erforderliche Material zur Verfügung. iWelt ist verpflichtet, ausschließlich das vom Kunden vorgelegte Text- und Bildmaterial oder vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten bei der Erstellung zu verwenden. Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Kunden. · Im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander ist ausschließlich der Kunde zur Beachtung der gesetzlichen Vorgaben oder sonstiger Einschränkungen hinsichtlich des Inhaltes der in Auftrag gegebenen Webpages, insbesondere auch für die Beachtung von Urheberrechten und anderer immaterieller Rechte Dritter verantwortlich. Dessen ungeachtet kann iWelt die Erstellung von Webpages verweigern, wenn diese gegen Gesetze, Verbote oder andere Auflagen verstoßen oder wenn durch die Erstellung Urheberrechte verletzt würden. Eine Verpflichtung von iWelt zur Überprüfung etwaiger immaterieller Rechte Dritter an dem vom Kunden zur Verfügung gestellten Material besteht, außer im Falle eines offensichtlichen Verstoßes, nicht. Die Vertragsparteien legen jeweils gesondert für jede Seite Art und Umfang der Designarbeiten und der gewünschten Funktionalitäten fest. Die Vertragsparteien können sich auch auf allgemeine Standards einigen. iWelt legt dem Kunden das fertige Produkt (Webpage) – durch ein für den Kunden proprietäres Passwort geschützt – im INTERNET zur Abnahme vor. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die bei der Erstellung entstehenden Sourcecodes oder andere Dateien oder Daten oder andere Gestaltungszwischenstufen.
(2) Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungsrecht an Projektergebnissen kann nur mit Zustimmung von iWelt auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent bereits in dem Vertrag erteilt werden, in dem die Durchführung des jeweiligen Projektes vereinbart wird.
(3) Wird die Entwicklung von Software geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis der durch iWelt durchgeführten Arbeiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(4) Das Nutzungsrecht an einer von iWelt entwickelten oder gelieferten Software umfasst die Nutzung und Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Kunden. Der Kunde darf Software im Übrigen weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden dessen Nutzungsrecht für ihn ausüben oder 100%ige Tochterunternehmen sind.
(5) Wird von Abs. 4 abweichend vereinbart, dass das Nutzungsrecht für eine Software auf Dritte übertragen werden kann, müssen alle Kopien den Original-Copyright-Vermerk sowie alle sonstigen Schutzvermerke tragen.
(6) Falls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand (Softwareentwicklung oder Durchführung sonstiger Projekte) Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentes oder eines sonstigen Ausschließlichkeitsrechtes geltend gemacht werden, hat der Kunde iWelt unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung von iWelt keine wesentlichen Prozesshandlungen vornehmen und iWelt auf Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprüche, insbesondere die Prozessführung einschließlich eines Vergleichsabschlusses, überlassen.
(7) Wenn die Nutzung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen hiervon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung von iWelt eine Klage wegen der Verletzung von Schutzrechten droht, so hat iWelt das Wahlrecht zwischen folgenden Maßnahmen:
(a) den Vertragsgegenstand so zu ändern, dass er keine Schutzrechte mehr verletzt,
(b) dem Auftraggeber das Recht zu verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu nutzen,
(c) den Vertragsgegenstand durch einen Vertragsgegenstand zu ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt und der entweder den Anforderungen des Auftraggebers entspricht oder mit dem ersetzten Vertragsgegenstand gleichwertig ist,
(d) den Vertragsgegenstand zurück zu nehmen und dem Auftraggeber das gezahlte Entgelt abzüglich eines angemessenen Betrages für die Nutzung und den Wertverlust zu erstatten.
(8) Die vorstehende Verpflichtung entfällt für solche Vertragsgegenstände, bei denen die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden stammenden Konzept oder darauf beruht, dass der Vertragsgegenstand vom Kunden geändert oder zusammen mit nicht von iWelt gelieferten Vertragsgegenständen betrieben wurde.
(9) Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Software von Fremdfirmen:
(a) Die im Lieferumfang enthaltenen Programme (Software) von Fremdfirmen werden von iWelt sorgfältig geprüft. iWelt haftet jedoch nicht für Schäden aus falscher Programmierung. Für Programme von Fremdfirmen gelten die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.
(b)iWelt übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
(c) Die Computerprogramme bleiben Eigentum des Herstellers bzw. von iWelt. Mit der Entrichtung des Kaufpreises erwirbt der Kunde lediglich das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung des Software-Produkts. Insbesondere dürfen nicht Kopien gegen Entgelt an Dritte weitergegeben werden.
(d) Der Umfang des Nutzungsrechtes bestimmt sich nach der schriftlichen Lizenzvereinbarung (Softwarevertrag) zwischen dem Hersteller und dem Kunden. Durch Öffnen der versiegelten Diskettenverpackung werden die jeweiligen Lizenzvereinbarungen des Herstellers anerkannt. Eine Rückgabe oder ein Umtausch in ein anderes Produkt ist dann nicht mehr möglich.
§ 17 Datenschutz
(1) Der Kunde wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz und § 3 Abs. 5 Teledienstedatenschutzgesetz darüber unterrichtet, dass iWelt seine Adressdaten in maschinenlesbarer Form erfasst und für sich aus dem Vertrag ergebende Aufgaben maschinell verarbeitet.
(2) Soweit sich iWelt zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritter bedient, ist iWelt berechtigt, die Teilnehmerdaten offen zu legen, wenn dies für die Leistungserbringung erforderlich ist.
(3) Beide Vertragspartner stehen dafür ein, dass das jeweils mit der Vertragsabwicklung befasste Personal die einschlägigen Datenschutz- und sonstigen relevanten Rechtsbestimmungen kennt und beachtet.
(4) Beide Vertragsparteien müssen Passworte geheim halten und diese unverzüglich ändern, sobald die Vermutung besteht, dass unberechtigte Dritte Kenntnis von dem Passwort erhalten haben. Der Kunde wird iWelt sofort unterrichten, wenn ein entsprechender Verdacht besteht. Gleiches gilt umgekehrt für iWelt, wenn sie Änderungen an Passwörtern vornimmt, die für den Kunden und dessen Tätigkeiten von Bedeutung sind. Die Übermittlung der neuen Passwörter erfolgt gemäß Absprache zwischen den Vertragsparteien ausschließlich an dazu besonders autorisierte Personen des jeweiligen Vertragspartners.
(5) iWelt darf auf der Grundlage des Teledienstedatenschutzgesetzes (§ 5 TDDSG) bzw. den jeweils geltenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses (d.h. für die Begründung und etwaige Änderungen des Vertragsverhältnisses einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung und der Bereitstellung von Standleitungen) notwendig ist (Bestandsdaten). Diese Befugnis gilt auch für einen von iWelt beauftragten Dritten, der seinen Sitz auch im Ausland haben kann.
(6) Die Bestandsdaten werden spätestens mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres gelöscht. Soweit Kunden gegen die Höhe der in der Rechnung gestellten Verbindungsentgelte Einwendungen erhoben haben, dürfen die Abrechnungsdaten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind. Ferner können Bestandsdaten bis zum Ablauf von zwei Jahren gespeichert bleiben, sofern Beschwerdebearbeitungen sowie sonstige Gründe einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses dies erfordern. Im Übrigen darf die Löschung von Bestands- und Abrechnungsdaten unterbleiben, soweit dies gesetzliche Regelungen vorsehen oder die Verfolgung von Ansprüchen dies erfordert.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Die Abgabe von Willenserklärungen (Kündigung, etc.) und jedwede Kommunikation kann unter Verwendung jedes verfügbaren Mediums (Post, Telefax, E-Mail, etc.) erfolgen. iWelt und der Kunde sind jedoch beidseitig darüber informiert, dass in der Regel derjenige, der sich auf den Zugang und den Inhalt einer bestimmten Willenserklärung beruft, den Zugang bei der anderen Vertragspartei nachweisen muss. Dieser Nachweis kann bei verschiedenen Formen (z.B. E-Mail) schwierig sein. Anschriftenänderungen sind der jeweils anderen Vertragspartei umgehend mitzuteilen.
(2) Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus den vertraglichen Beziehungen mit iWelt nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch iWelt auf einen Dritten übertragen. Das gleiche Recht steht iWelt unter den entsprechenden Voraussetzungen zu.
(3) Erfüllungsort ist Eibelstadt, Bundesrepublik Deutschland.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und auf Grund der Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist – soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Würzburg. iWelt bleibt es vorbehalten, Klagen gegen den Kunden an dessen allgemeinen oder sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu erheben.
(5) Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt ausschließlich deutsches Recht.
(6) An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger der iWelt-Kunden gebunden.
(7) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.
Stand: Juni 2000
