Urteil zu drittem Geschlecht in Online-Shops

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Laut Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verletzt die Eintragungsmöglichkeit „männlich“ oder „weiblich“ die Rechte von Menschen, die sich weder dem einen noch dem anderen binären Geschlecht zugerhörig fühlen. Seit zwei Jahren gibt es deshalb das so genannte dritte Geschlecht „divers“. Nun wurde in einem ersten Urteil des Landgerichts Frankfurt auch eine geschlechtsneutrale Anrede bei Bestellungen in Online-Shops gefordert.

Im konkreten Fall ging es um die Deutsche Bahn und die Registrierung sowie den Kauf einer Fahrkarte im Online-Shop. Durch die Beschränkung auf die beiden möglichen Anreden „Herr“ und „Frau“ fühlte sich die als divers geltende Person auf Grund der Auswahl in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Das Landgericht Frankfurt gab der klagenden Person Recht (Urteil vom 03.12.2020, Az. 2-13 O 131/20). Zudem sei eine Geschlechterwahl für eine Bestellung im Online-Shop in diesem Fall nicht zwingend notwendig gewesen und eine geschlechtsneutrale Auswahl technisch kein Problem. (Dies dürfte auch auf viele andere Online-Shops zutreffen.) Zwar wurde ein Anspruch auf Schadenersatz abgelehnt, aber die Einführung des dritten Geschlechts vom Gericht angeordnet.

Das Urteil selbst ist (Stand Dezember 2020) noch nicht rechtskräftig und kann noch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt angefochten werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass andere Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen zum gleichen Ergebnis kommen könnten. Die geschlechter-neutrale Registrierung und Bestellmöglichkeit setzt sich vom üblichen „Radio-Button“ zur Anrede im Formular (die vielleicht auch kein Pflichtfeld sein muss) selbstverständlich in die weitere Kommunikation mit Kunden fort (Bestell-E-Mails, Newsletter, Versand von Print-Katalogen etc.). Statt der üblichen Form „Sehr geehrter Herr / Sehr geehrte Frau“ kann z. B. auf die etwas informellere Anrede „Guten Tag“ in Kombination mit Vor- und Nachnamen zurück gegriffen werden.

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