Mit der sog. Omnibus-Richtlinie der EU wurden auch Änderungen an der europäischen Preisangaben-Richtlinie vorgenommen. Damit einher gehen Anpassungen an der deutschen Preisangabenverordnung. Wir zeigen Ihnen, was Händler hierbei beachten müssen.
Omnibus-Richtlinie und Preisangabenverordnung kurz erklärt
Mit der Richtlinie EU 2019/2161, auch Omnibus-Richtlinie genannt, wurde der europäische Rechtsrahmen in Bezug auf Verbraucherrecht und unlauteren Wettbewerb angepasst. Die Richtlinie ist im Januar 2020 in Kraft getreten und sorgte für Änderungen an mehreren bestehenden europäischen Richtlinien. Eine davon ist die Preisangaben-Richtlinie (98/6/EG). Da diese Richtlinien sich nicht direkt auf einzelne EU-Mitgliedsstaaten auswirken, müssen eigene Gesetze verabschiedet werden, die für die Umsetzung der Richtlinien sorgen. Im Falle der Preisangaben-Richtlinie ist das in Deutschland die Preisangabenverordnung (PAngV), die zum Ende des Monats angepasst wird. Die PAngV regelt die Angabe von Waren und Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Jeder, der im Einzelhandel Waren für Privatkunden zum Verkauf anbietet, ist dazu verpflichtet, diese mit korrekten Preisen zu versehen. Dies gilt auch dann, wenn mit der Angabe von Preisen für bestimmte Waren geworben wird.
Die neue PAngV gilt ab dem 28. Mai 2022, eine Übergangsfrist gibt es nicht.
Änderungen der Preisangabenverordnung zum 28. Mai 2022
Mit der neuen PAngV treten einige Änderungen in Bezug auf Informationspflicht bei Werbung mit Preisermäßigungen und Grundpreisangabe in Kraft.
Informationspflichten bei Werbung mit Preisermäßigungen
Der neu geschaffene § 11 PAngV setzt die Vorgaben des Art. 6a der Preisangaben-Richtlinie um. Laut § 11 ist bei der Werbung mit Preisemäßigungen ein vorheriger Verkaufs- bzw. Gesamtpreis anzugeben. Der anzugebende Preis richtet sich dabei nach dem niedrigsten Gesamtpreis, den der Händler in den letzten 30 Tagen für diese Ware aufgerufen hat. Daher ist es für Händler essenziell, Preisänderungen zu dokumentieren.
Die Regelung gilt sowohl für den stationären als auch den Online-Handel.
Diese Konstellationen sind von der Regelung ausgenommen:
- Waren, die schnell verderblich sind und für den Abverkauf vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums reduziert wurden
- Werbung mit UVPs
- Werbeaktionen in Form von „1+1 gratis“ oder „Kaufe 3 zahle 2, etc.
- Waren, die neu im Sortiment sind und somit keinen vorherigen Gesamtpreis haben – Unter Beachtung des UWG kann hier weiterhin mit Einführungspreisen geworben werden
Grundpreisangabe und Mengeneinheit
Unter § 4 PAngV ff. wird künftig die Pflicht zur Angabe des Grundpreises geregelt. Der Grundpreis ist der Preis pro Mengeneinheit, also Kilogramm, Liter, Meter oder Quadratmeter. Der Grundpreis muss „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angebracht werden. Gesamt- und Grundpreis müssen somit auf einen Blick zu finden sein.
ONLINEHÄNDLER AUFGEPASST: Diese Pflicht wird nicht erfüllt, wenn erst ein Link angeklickt werden muss oder ein Mouse-Over den Grundpreis sichtbar macht!
Mit der neuen Regelung der Grundpreisangabe werden zudem verbindliche Mengenangaben wie 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter usw. genutzt. Bezugsgrößen, wie 100 Gramm/100 Milliliter sind nicht länger zulässig, eine Ausnahme bilden lose Waren. So sollen Verbraucher eine einheitliche Preistransparenz erhalten.