Zustimmung zu Cookies im Internet darf nicht voreingestellt sein

BGH-Entscheidung „Einwilligung in Cookies II“ erzwingt die Einwilligung als Voraussetzung für ein Tracking-Cookie

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil Ende Mai entschieden: Wer Cookies auf Internetseiten setzen will, braucht die aktive Zustimmung der Nutzer. Damit hat das BGH eine Unklarheit zwischen deutschem und europäischem Gesetzestext ausgeräumt.

Fast alle Webseiten verwenden Cookies. Wer sie auf seinen Internetseiten setzen will, braucht nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Mai 2020 aber in jedem Fall die aktive Zustimmung des Nutzers. Im verhandelten Fall ging es um den Streit zwischen einem Anbieter von Online-Gewinnspielen, Planet49, und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen. Laut Urteil benachteilige ein voreingestelltes Ankreuzkästchen zur Cookie-Einwilligung den Nutzer unangemessen.

Laut Vorsitzendem Richter Thomas Koch habe der Senat das deutsche Telemediengesetz nach den Vorgaben der seit 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausgelegt. Zuvor hatten die Richter dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Bei Cookies handelt es sich um Textdateien, die beim Aufrufen einer Webseite auf einem Computer oder anderen Endgeräten mit Internetzugang wie Smartphones abgelegt werden. Ausgelöst wird dieser Vorgang von den Betreibern einer Webseite. Verwaltet werden Cookies über den Browser, mit dem man die Webseite aufruft (z.B. Internet Explorer, Chrome, Firefox, Safari). Cookies speichern Informationen über den Webseiten-Besuch wie die Verweildauer, die aufgerufenen Unterseiten oder die Eingabe eines Suchbegriffs. Bei jedem Aufruf liest die Webseite vorhandene Cookies aus und verwendet diese bei Bedarf. So merkt sich der Browser beispielsweise die Login-Daten und fügt diese bei jedem Besuch der Internetseite automatisch ein.

Rechtsunsicherheit reduziert

Der Verband der Internetwirtschaft (eco) sieht laut Pressemitteilung mit dem BGH-Entscheidung mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Cookies: „Das Urteil gibt Unternehmen und Nutzern endlich Klarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Cookies“, erklärte eco-Geschäftsführer Alexander Rabe. Der Branchenverband Bitkom kritisierte dagegen das Urteil scharf, der Verband sieht weitreichende Auswirkungen für alle Internetnutzer und zahlreiche Webseitenbetreiber. Es treffe die Webseitenbetreiber schwer und nerve viele Internetnutzer, sagte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder in einer Veröffentlichung des Verbandes. Alle Cookies, die als nicht unbedingt erforderlich gelten, dürften jetzt nur noch mit aktiver Einwilligung gesetzt werden. „Welche Cookies damit gemeint sind, bleibt jedoch unklar. Dieser Unsicherheit wird für alle Seiten zu höheren Aufwänden führen.“ Für Internetnutzer entstehe mit dem BGH-Urteil ein weiterer Komfortverlust: „Sie müssen häufiger Banner wegklicken oder Häkchen setzen, bevor sie die gewünschten Inhalte sehen.“ Dabei dienten Cookies den Webseitenbetreibenden und Usern gleichermaßen, etwa bei Warenkörben in Online-Shops oder um das Webseitenerlebnis für Nutzer zu verbessern.

Zusammenfassung

Die einzige gültige Form der Zustimmung zur Verarbeitung von Nutzerdaten ist die explizite Einwilligung. Vorausgewählte Kontrollkästchen auf den Cookie-Bannern der Website sind unzulässig, mit Ausnahme der unbedingt erforderlichen Cookies. Die Einwilligung muss spezifisch sein und vom Benutzer aktiv erteilt werden, durch erstmaliges Ankreuzen eines Kästchens, nicht durch Deaktivieren eines bereits angekreuzten Kästchens. Die Einwilligung gilt auch nur, wenn die Nutzer über die Dauer der platzierten Cookies informiert wurden und darüber, ob Dritte Zugang zu ihren Daten haben.

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